zesshandlungen zu entschädigen sind. Bezüglich der ersatzlos aufzuhebenden Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung, deren Unrichtigkeit offensichtlich und entsprechend einfach zu rügen war, ist der amtliche Verteidiger mit pauschal Fr. 200.00 zu entschädigen. 8.2.2. Hinsichtlich der verlangten Genugtuung ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurückzuweisen, womit sie im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben wird (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: