Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. April 2023 mit Blick auf die verlangte Entschädigungssumme als weit überwiegend aussichtslos zu beurteilen ist, weil dem Beschwerdeführer zu deren Geltendmachung im Umfang von Fr. 137'707.95 bereits die Legitimation fehlte, womit es noch um einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 1'417.50 ging, dessen Forderung nach dem Ausgeführten in der Sache zudem ebenfalls aussichtslos war. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt, ist dem amtlichen Verteidiger hierfür keine Entschädigung zuzusprechen, nachdem im Rahmen der amtlichen Verteidigung einzig notwendige Pro-