Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung vollumfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszugehen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.H.) zu hoch erscheint, läge ein Obsiegen von lediglich rund 5.5 % vor. - 21 - Damit obsiegt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die ersatzlos aufzuhebende Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb 9/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).