7. Damit ist Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) zu bestätigen, hingegen die Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) betreffend aufzuheben. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.