429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über den Genugtuungsanspruch zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuweisen.