Wie bereits in E. 4.2.2 hiervor ausgeführt wurde, liegt keine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung bzw. Verlängerung der Strafuntersuchung vor, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Überdies hat der Beschwerdeführer die Haft nicht schuldhaft verursacht, woran auch nichts ändert, dass er sich gestützt auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 rechtmässig in Untersuchungshaft befand. Wird die Haft im Nachhinein ungerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil die Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so gelangt Art. 429 Abs. 1 lit.