6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren erschwert und unnötig in die Länge gezogen zu haben, weil - 20 - er aktiv kolludiert und die Strafverfolgungsbehörden dadurch in die Irre geführt habe. Die verlangte Genugtuung verweigerte sie deshalb wie bereits die verlangte Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO.