6.2. 6.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner ungerechtfertigten Inhaftierung von insgesamt 32 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 250.00 je Hafttag, demnach insgesamt Fr. 8’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Haftbeginn) auszurichten. Aufgrund der Haft sei er psychisch krank geworden, und habe sich in psychologische Behandlung begeben müssen. Dabei sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es, von der üblichen Entschädigungshöhe von Fr. 200.00 abzuweichen (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 6).