5.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Schaden bzw. dessen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren zu beweisen. Im Ergebnis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm dem Beschwerdeführer die verlangte Entschädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen verweigert hat.