Folglich mangelt es am Nachweis dafür, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes, welche eine Behandlung und eine Unterbringung in einer Klink notwendig gemacht haben soll, im Zusammenhang mit der "ungeplanten langen Abwesenheit des Beschwerdeführers" steht. Die hierfür verlangte Entschädigung ist mangels Kausalzusammenhangs zum Strafverfahren abzuweisen.