5.3.1.3. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Beschwerde aus, der im Zusammenhang mit dem Hund geltend gemachte Schaden sei nicht damit begründet worden, dass für diesen nicht gesorgt gewesen sei bzw. jemand habe informiert werden müssen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Eingabe vom 27. Juni 2022 klar ausgeführt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen sei. Er sei von einer Abwesenheit von wenigen Tagen ausgegangen, sei dann aber aufgrund der Haft fast einen Monat weggewesen (Beschwerde, S. 10).