5.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfügung fest, zwischen dem behaupteten Schaden und der Haft bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob für seinen Hund gesorgt werde, zu Protokoll gegeben, dass seine Freundin hoffentlich zum Hund schauen werde. Dass jemand informiert werden müsste, habe er nicht vorgebracht. Ohnehin habe jemand für den Hund während seines Aufenthalts in der Schweiz besorgt sein müssen (Einstellungsverfügung Rz. 3.5, S. 9). - 18 -