Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, mitzuwirken und ihr beim Auffinden des Fahrzeugs zu helfen. Seine anfänglichen Aussagen könnten, wenn überhaupt, höchstens als einfaches Lügen bzw. unkooperatives Verhalten beurteilt werden, was eine Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung allerdings nicht rechtfertigt, müsste er sich hierfür doch hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhalten haben (vgl. E. 4.1.3 hiervor), was nicht der Fall ist. Eine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, liegt damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor.