Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit der Begründung für die Verweigerung von Entschädigung und Genugtuung verkannt, dass die beschuldigte Person keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, mitzuwirken und ihr beim Auffinden des Fahrzeugs zu helfen.