Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aktiv kolludierte oder die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führte. Von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass er sie durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führte und dadurch das Verfahren erschwerte oder verlängerte (vgl. E. 4.1.3 hiervor).