Dem Beschwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Strafverfolgungsbehörde hatte. Jedoch musste er nicht zwingend davon ausgehen, dass er bei Bekanntgabe des Standortes sofort aus der Untersuchungshaft entlassen würde, wurde dieselbe doch von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm auch mit Fluchtgefahr begründet, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht wurde (Dossier Zwangsmassnahmen B2: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2022.159 vom 1. April 2022 E. 2.3). - 16 -