4.2.2. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzustimmen, dass sie den Beschwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2022 auf den Standort des Renault Master angesprochen hatte. Des Weiteren trifft zu, dass die Haft auch mit dem noch nicht aufgefundenen Renault Master begründet wurde. Dem Beschwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Strafverfolgungsbehörde hatte.