Der Angeschuldigte muss sich hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhalten, was etwa dann angedacht werden könnte, wenn er in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern, z.B. indem er es unterlässt, die Strafverfolgungsbehörden über entlastende Momente zu informieren, obwohl ihm dies zuzumuten wäre. Gegen eine solche Zumutbarkeit können indes oftmals taktische Erwägungen sprechen (etwa in Fällen des sog. "Teilschweigens" oder bei späterer Geltendmachung eines bereits bestehenden Zeugnisverweigerungsrechts), sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Schweigen der beschuldigten Person nur in den seltensten Fällen ange-