In diesem Sinne darf beispielsweise unkooperatives Verhalten im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht als Begründung für eine Kostenauflage herangezogen werden. Anders verhält es sich bei mutwilligem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten, namentlich wenn die beschuldigte Person die Behörden durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führt und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 113 StPO). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussagen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen