4.1.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Bei der Kostenauflage darf dieser wichtige Grundsatz nicht ausser Acht gelassen werden. Die Ausübung dieser ihr zustehenden Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO).