In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3 je m.H.).