Es liege nahe, dass der Verbleib des zweiten Lieferwagens von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Alle Beschuldigten seien an sämtlichen Einvernahmen zum Verbleib des Renault Master befragt worden. Wann sich der Beschwerdeführer bereit erklärt haben solle, mit den Behörden mitzugehen, um diesen den Fahrzeugstandort zu zeigen, sei nicht ersichtlich. 4. 4.1. 4.1.1. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).