__ den Standort des Fahrzeugs hätte besser angeben können, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ihn als Letzter gelenkt und parkiert habe. Vielmehr scheine es, als habe er zu diesem Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden nicht zu viele Informationen geben wollen. Der Beschwerdeführer sei mit drei weiteren tschechischen Personen mit zwei Lieferwagen in die Schweiz eingereist. Im Toyota hätten sich diverse Hinweise auf ein bandenmässiges Vorgehen ergeben (z.B. Utensilien für Motorola Funkgeräte, ausgebauter Rücksitz). Es liege nahe, dass der Verbleib des zweiten Lieferwagens von erheblicher Bedeutung gewesen sei.