3.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, Zürich sei der grösste Kanton mit einer Vielzahl von Kirchen. Der Auffindungsort des Fahrzeugs (X._____) grenze nicht einmal an die Stadt und sei nicht auf der Achse Ostschweiz (Einreiseort Z._____ SG) / T._____ (Festnahmeort). Angesichts dessen seien die Aussagen des Beschwerdeführers fruchtlos und nicht konkret gewesen. Weshalb der Mitbeschuldigte D._____ den Standort des Fahrzeugs hätte besser angeben können, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ihn als Letzter gelenkt und parkiert habe.