Auch zur Frage der Kausalität verfange die Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes seien auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen. Es sei nicht ersichtlich, wie Aussagen zur Geschäftstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Genugtuung haben sollten (Beschwerde, S. 9 ff.).