Festnahme und damit ganz zu Beginn der Strafuntersuchung verfasst worden, was gegen eine verfahrensverzögernde Wirkung spreche. Der Beschwerdeführer habe das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern. Er habe weder aktiv kolludiert, noch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm in die Irre geführt. Das passive Aussageverhalten der Mitbeschuldigten könne ihm nicht angerechnet werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und welche Verhaltensnorm er verletzt haben solle (Beschwerde, S. 5 ff.). Auch zur Frage der Kausalität verfange die Begründung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht.