Der Beschwerdeführer habe sich stets bereit erklärt, mitzugehen, um den Standort direkt vor Ort zu suchen und zu zeigen. So habe er auch das Passwort für sein Mobiltelefon unumwunden herausgegeben, womit bspw. via Google-Maps allenfalls Hinweise auf den Standort hätten gefunden werden können. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 auch keine neue Sachverhaltsversion beschrieben, welche die Ermittlungen erschwert oder verzögert hätte. Vielmehr habe er darin weitere Angaben zu den Mitbeschuldigten gemacht. Das Schreiben sei kurz nach der - 11 -