Da er sich in der Schweiz nicht auskenne, sei es logisch, dass er den exakten Standort nicht habe benennen können. Sodann habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer auch nie über die Bedeutung des Auffindens des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt. Der Renault Master sei nicht von grösster Bedeutung gewesen. Zwischen der zweiten und dritten Einvernahme sei fast ein Monat vergangen. Dieser hätte zum Auffinden des Fahrzeugs genutzt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich stets bereit erklärt, mitzugehen, um den Standort direkt vor Ort zu suchen und zu zeigen.