3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Beschwerde vor, er habe bereits an der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2022 konkrete Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. Dieses sei in der Nähe einer Kirche abgestellt worden und "D._____" sollte wissen, wo es sich befinde. Anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 habe er dargelegt, dass der Renault Master irgendwo in W._____ parkiert sei. Der Beschwerdeführer habe sich von Beginn an kooperativ verhalten und sich zum Standort des Fahrzeugs geäussert. Da er sich in der Schweiz nicht auskenne, sei es logisch, dass er den exakten Standort nicht habe benennen können.