Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitinhaber, E._____, den Barber Shop nicht ohne den Beschwerdeführer hätte weiterführen können. Es mangle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und den Entschädigungsansprüchen. Beim geltend gemachten Schaden in Zusammenhang mit dem Hund sei der adäquate Kausalzusammenhang ebenfalls zu verneinen. Auch ein Genugtuungsanspruch scheide aufgrund des groben Selbstverschuldens des Beschwerdeführers aus (Einstellungsverfügung Rz. 3.1 und 3.4 ff. S. 7 ff.).