Der adäquate Kausalzusammenhang sei infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch substantiiert begründet worden, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Sammeln von Aufträgen über das Internet und deren Ausführung organisieren) nicht durch Drittpersonen hätten ausgeführt werden können. Ebenso bleibe schleierhaft, weshalb der Barber Shop der I._____, in welchem er für die Rezeption und Reinigung zuständig gewesen sei, habe geschlossen werden müssen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitinhaber, E._____, den Barber Shop nicht ohne den Beschwerdeführer hätte weiterführen können.