Damit bestehe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit a StPO weder Anspruch auf Entschädigung noch Genugtuung (Einstellungsverfügung Rz. 2.1 und 2.2, S. 6 f.). Selbst wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers verneint würde, bestünde mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der Strafuntersuchung und den angeblichen wirtschaftlichen Einbussen kein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom - 10 -