Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nähere Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges zu machen, mithin die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über entlastende Momente zu informieren. Dieses Fahrzeug habe erst dank der Kooperation des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich seiner dritten Einvernahme am 27. April 2023 lokalisiert werden können. Weil sich darin kein Deliktsgut befunden habe, seien die Beschuldigten aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die Einleitung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise verursacht und dessen Durchführung erschwert. Damit bestehe gestützt auf Art.