Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen betreffend den Renault Master zu würdigen. Er habe diesen als Letzter gelenkt, weshalb konkretere Angaben zu dessen Standort zu erwarten gewesen wären als lediglich "in der Nähe von W._____ bei einer Kirche". Davon gebe es unzählige. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm habe von Beginn weg klar zum Ausdruck gebracht, dass das Auffinden des Fahrzeugs von grösster Bedeutung für den Verfahrensfortgang sei, weil sie darin weiteres Deliktsgut vermutet habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nähere Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges zu machen, mithin die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über entlastende Momente zu informieren.