Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersuchungshaft aufgrund der höchst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der sichergestellten Utensilien beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weit mehr als nur von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht, indem er aktiv kolludiert und die Strafverfolgungsbehörden dadurch in die Irre geführt habe. Exemplarisch sei auf das Schreiben vom 2. April 2022 hinzuweisen, in welchem er sich entschuldigt habe, nicht von Anfang an die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen betreffend den Renault Master zu würdigen.