den die zwei Bekannten seit ca. einem Monat planen würden. Nichtsdestotrotz könne dem Beschwerdeführer letztlich eine Tatbeteiligung bzw. die Mitgliedschaft in einer Bande zwecks Verübens von Diebstählen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Einstellungsverfügung, Rz. 4 und 6, S. 4). Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersuchungshaft aufgrund der höchst unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sowie der sichergestellten Utensilien beantragt worden sei.