Ausflug in die Schweiz habe machen wollen, um sich die schweizerischen Seen anzuschauen, sie in Prag zufällig zwei ihm zuvor unbekannte und in die Schweiz reisende Personen getroffen hätten, mit denen sie sich für die Reise zusammengetan und von deren Diebstahlplänen sie keine Kenntnis gehabt hätten, wenig glaubhaft erschienen. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 eingeräumt, nicht von Anfang an die Wahrheit erzählt zu haben und gestanden, dass die Reise vom Mitbeschuldigten B._____ geplant worden sei, er ihn (Beschwerdeführer) gefragt habe, ob er mit ihm und zwei Bekannten einen Ausflug in die Schweiz machen wolle,