Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gehört gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit a StPO zu den Verfahrenskosten. Nachdem die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen wurden, kann der Beschwerdeführer nicht zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) verpflichtet werden. Die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung vom 30. März 2023 treffen, wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht zu. Dies hat auch die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erkannt. Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 ist deshalb ersatzlos aufzuheben.