1.3.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der vorstehend angebrachten Einschränkung einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse. In der Begründung hielt sie fest, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO erfolge.