2016, N. 5c zu Art. 775 OR). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orientierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b m.H.).