Die H._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ sind zwar gemäss Handelsregisterauszug einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten. Dies wäre selbst so, wenn der Beschwerdeführer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH wäre (FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 5c zu Art.