" 1. Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 1 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 2 gutzuheissen. 3. Unter Kostenfolgen." -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Einbussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung.