6. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen. -4- 7. Die beschuldigte Person wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO)."