2. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 29.3.2022 zu bezahlen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) sei auf die Staatskasse zu nehmen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung auszubezahlen 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 2. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfolgende Einstellungsverfügung: