Der Beschwerdeführer wurde zwecks Bestimmung der Haftentschädigung aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse der letzten zwölf Monate offenzulegen und zu belegen. Andernfalls werde gestützt auf die Akten über die Haftentschädigung befunden. -3- 1.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Folgendes: " 1. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 139'125.45, nebst Zins zu 5% seit dem 29.4.2022 zu bezahlen.