1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Parteien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb derselben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Bestimmung der Haftentschädigung aufgefordert, seine finanziellen Verhältnisse der letzten zwölf Monate offenzulegen und zu belegen.