Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.134 (STA.2022.1926) Art. 295 Entscheid vom 21. September 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Kabus Beschwerde- A._____, führer […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Samuel Egli, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gegenstand vom 30. März 2023 / Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie drei weitere Beschuldigte ein Strafverfahren we- gen bandenmässigen Diebstahls. Der Beschwerdeführer befand sich vom 29. März bis 29. April 2022 in Haft. Dem Beschwerdeführer sowie den drei anderen Beschuldigten wurde vorgeworfen, sich am 29. März 2022 um ca. 12.24 Uhr mit einem Toyota Proace zum Fahrradladen "L._____" in T._____ begeben zu haben. Der Beschwerdeführer und B._____ seien in der Nähe des Lieferwagens geblieben, während C._____ vor dem Fahrradladen ein Kabelschloss aufgebrochen habe, welches vier Fahrräder im Wert von Fr. 22'396.00 vor der Entwendung habe schützen sollen. Letzterer sei durch den Geschäftsführer beobachtet und auf seine Tat angesprochen worden, weshalb er zurück zum Lieferwagen geflüchtet sei. In der Folge seien der Beschwerdeführer, B._____ und C._____ da- vongefahren. D._____, der vierte Beschuldigte, habe durch die Kantonspo- lizei Aargau in Tatortnähe angehalten werden können. Er habe ein Mo- torola-Funkgerät, eine Trägergarnitur für Funkgeräte, einen Seitenschnei- der sowie einen Velohelm auf sich gehabt. Im Rahmen der polizeilichen Fahndung habe auch der Toyota Proace gefunden werden können. Abklä- rungen hätten gezeigt, dass dieser am 28. März 2022 in U._____ gefolgt von einem Renault Master in die Schweiz eingereist sei. Beide Lieferwagen seien durch D._____ in Prag für die Zeit vom 28. März 2022 bis 1. April 2022 gemietet worden. Die Beschuldigten seien mit den Lieferwagen in die Schweiz gefahren. Nachdem der Beschuldigte B._____ mit der Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm kooperiert habe, sei der Renault Master am 29. April 2022 im Kanton Zürich gefunden worden. Bei der Durchsuchung habe keinerlei Deliktsgut gefunden werden können. Die Beschuldigten seien umgehend aus der Haft entlassen worden. 1.2. Am 29. April 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Par- teien die Verfahrenseinstellung an. Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung der Mitteilung, um allfällige Beweisanträge und Stellungnahmen zur Kostenverlegung einzureichen. Innerhalb dersel- ben Frist sollten Entschädigungs- bzw. Genugtuungsbegehren beziffert und belegt sowie die Honorarnote des amtlichen Verteidigers des Be- schwerdeführers eingereicht werden. Der Beschwerdeführer wurde zwecks Bestimmung der Haftentschädigung aufgefordert, seine finanziellen Ver- hältnisse der letzten zwölf Monate offenzulegen und zu belegen. Andern- falls werde gestützt auf die Akten über die Haftentschädigung befunden. -3- 1.3. Nach mehrmaliger Fristerstreckung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2022 Folgendes: " 1. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Ent- schädigung von CHF 139'125.45, nebst Zins zu 5% seit dem 29.4.2022 zu bezahlen. 2. Es sei dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Ge- nugtuung von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 29.3.2022 zu be- zahlen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7% Mehrwertsteuer) sei auf die Staatskasse zu nehmen und die Amtskasse der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm sei anzuweisen, dem amtlichen Verteidiger die Entschädigung auszubezahlen 4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." 2. Am 30. März 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nachfol- gende Einstellungsverfügung: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen bandenmässi- gem Diebstahl wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). 2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Pri- vatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivil- weg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Das DNA-Profil und die biometrischen erkennungsdienstlichen Daten der beschuldigten Person werden nach Ablauf eines Jahres seit Rechtskraft dieser Verfügung gelöscht (Art. 16 Abs. 1 lit. d DNA-Profil-Gesetz sowie Art. 17 lit. d der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). 4. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO). 5. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtu- ung ausgerichtet (Art. 430 Abs. 1 StPO). 6. Das von der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Honorar in der Höhe von CHF 6'307.90 (inkl. Auslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) wird genehmigt und die Amtskasse angewiesen, diesen Betrag nach Rechts- kraft dieser Verfügung der amtlichen Verteidigung zu überweisen. -4- 7. Die beschuldigte Person wird verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO)." Die Einstellungsverfügung wurde am 3. April 2023 von der Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Aargau genehmigt. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 13. April 2023 zugestellte Einstellungsverfügung er- hob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2023 bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. 1.1. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ge- stützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO eine Entschädigung von CHF 139'125.45, nebst Zins zu 5% seit dem 29.4.2022, sowie gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 8'000.00, nebst Zins zu 5% seit dem 29.3.2022, zu bezahlen. 1.2. Eventualiter sei Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 aufzuheben und die Sache sei zur Fest- legung der Höhe der Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO sowie der Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen. 2. Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 sei vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 um Folgendes: " 1. Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 1 abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. 2. Die Beschwerde sei betreffend Ziffer 2 gutzuheissen. 3. Unter Kostenfolgen." -5- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Ent- scheid der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, dem Beschwerdeführer trotz der Einstellung des Verfahrens keine Entschädigung für wirtschaftliche Ein- bussen bzw. keine Genugtuung zuzusprechen sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amtliche Verteidigung. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. 1.3. 1.3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Partei oder einer andern verfahrensbeteiligten Person zur Beschwerdeführung voraus, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, mit anderen Worten beschwert ist. Eine Beschwer ist nur dann zu bejahen bzw. gegeben, wenn der Beschwerdeführer selbst in seinen eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist. Es fehlt an einem rechtlich geschützten Interesse und damit an einer Beschwer, wenn der Entscheid (nur) für andere nachteilig ist. Die Voraussetzung der unmit- telbaren Betroffenheit in eigenen Rechten grenzt von Fällen ab, in denen Personen bloss faktisch und nicht in einer eigenen Rechtsposition oder bloss mittelbar bzw. indirekt in ihren Rechten betroffen sind; die angefoch- tene hoheitliche Verfahrenshandlung muss mit anderen Worten einen di- rekten, sofort ersichtlichen Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Be- schwerdeführers (und somit auf seine rechtlich geschützten Interessen) ha- ben. Eine blosse Reflexwirkung genügt nicht. Nicht beschwerdelegitimiert ist deshalb beispielsweise das Mitglied, der Aktionär etc. einer juristischen Person, wenn Letztere von einer hoheitlichen Verfahrenshandlung betrof- fen ist (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Straf- prozessordnung, 2011, N. 232f. und N. 235). 1.3.2. 1.3.2.1. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der geltend gemachten Genugtuung sowie die angeordnete Rückforderung der Kosten für die amt- liche Verteidigung in seinen Rechten unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. -6- 1.3.2.2. 1.3.2.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich vom 29. März 2022 bis zum 29. April 2022 in Haft befunden und in dieser Zeit nicht arbeiten kön- nen. Er betreibe mit dem Mitbeschuldigten B._____ die H._____, welche im Transport- und Schlossereigewerbe tätig sei. Der Transportteil werde von beiden gemeinsam geführt. Die H._____ habe mit der K._____ am 6. März 2022 einen Vertrag zur Warenbeförderung abgeschlossen, wobei ein monatliches Entgelt in Höhe von CZK 400'000.00 (Fr. 16'984.90) abge- macht worden sei. Die Inhaftierung habe zur Folge gehabt, dass die K._____ mit Schreiben vom 10. April 2022 vom Vertrag zurückgetreten sei. Daraus sei ein Schaden in Höhe von CZK 192'500.00 entstanden. Je Ge- schäftspartner belaufe sich der Schaden auf CZK 96'250.00 (Fr. 4'087.00). Überdies sei die monatliche Entschädigung bis Dezember 2022 entfallen. In diesem Zeitraum wäre ein Betrag von CZK 3'600'000.00 (Fr. 152'863.90) erwirtschaftet worden. Davon stünden dem Beschwerdeführer Fr. 76'431.45 zu. Insgesamt sei ein Schaden von Fr. 80'518.45 entstanden. Mit der K._____. hätten bereits vor diesem Vertragsverhältnis Geschäfts- beziehungen bestanden, was den Rechnungen vom Januar und Februar 2022 entnommen werden könne (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 3). Ferner hätten die H._____ und die G._____ am 1. Februar 2022 per 1. April 2022 bis zum 1. April 2023 einen einjährigen Vertrag zum Gütertransport abgeschlossen. Darin sei eine monatliche Entschädigung von CZK 200'000.00 (Fr. 8’492.45) vereinbart worden. Dieser Vertrag sei von der G._____ am 15. April 2022 gekündigt worden. Mit Schreiben vom 18. Mai 2022 habe diese zudem Schadenersatz in Höhe von CZK 135'000.00 (Fr. 5'732.40) geltend gemacht. Auf den Beschwerdefüh- rer entfalle die Hälfte davon, demnach Fr. 2'866.20. Der entgangene Ge- winn aufgrund der vorzeitigen Vertragskündigung betrage insgesamt Fr. 101'909.40, wovon Fr. 50'954.70 dem Beschwerdeführer zustünden. Der Gesamtschaden betrage Fr. 53'820.90 (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 3 f.). Des Weiteren führe der Beschwerdeführer mit E._____ die I._____. Hier- unter sei u.a. ein Barber Shop verpachtet. Der Shop sei aufgrund der Fest- nahme und damit verbundenen Abwesenheit des Beschwerdeführers ge- schlossen gewesen, wodurch Pachterträge im Wert von zweimal CZK 35'000.00 weggefallen seien. Als Belege seien die Rechnungen für die Vorjahresperiode (April 2021) eingereicht worden. Dem Beschwerde- führer sei ein Schaden von CZK 35'000.00 (Fr. 1'479.20) entstanden. Er habe ferner die Miete für die zwecks Verpachtung angemieteten Räumlich- keiten trotz Schliessung tragen müssen. Der Betrag belaufe sich auf insge- samt CZK 36'000.00, wobei wiederum die Hälfte, demnach CZK 18'000.00 -7- (Fr. 760.75), bei ihm anzurechnen sei (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 4). 1.3.2.2.2. Dem übersetzten Auszug aus dem tschechischen Handelsregister vom 12. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der H._____ sind. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit be- schränkter Haftung (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 1 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022). Die H._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhal- tende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer und der Beschuldigte B._____ sind zwar gemäss Handelsregisterauszug einzige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH, ihr Privatvermögen und dasjenige der Gesellschaft sind bei der rechtlichen Beurteilung jedoch streng auseinanderzuhalten. Dies wäre selbst so, wenn der Beschwerde- führer alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH wäre (FRANZ SCHENKER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 5c zu Art. 775 OR). Dies muss nicht nur im Zivilrecht, sondern auch im Strafrecht, bei der sich an zivilrechtlichen Gesichtspunkten orien- tierenden Bemessung der Entschädigung, Beachtung finden (vgl. für die Einpersonen-AG: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b m.H.). Der Beschwerdeführer legte im Schreiben vom 27. Juni 2022 nicht dar, in- wiefern er durch die Einbussen der H._____ in eigenen Rechten unmittel- bar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert wäre. Dass die Gesell- schaft ihn in irgendeiner Form für den ihr entstanden Schaden belangt bzw. auf ihn Rückgriff genommen hätte, behauptet er nicht einmal (vgl. E. 1.3.2.2.1 hiervor). Dies ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den Akten. Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person strikt von der GmbH zu un- terscheiden. Er ist durch den bei der H._____ entstandenen Schaden nicht unmittelbar berührt, weshalb es ihm diesbezüglich an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Einstellungsver- fügung mangelt. Aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation ist hin- sichtlich der angeblich der H._____ entstandenen Entschädigungsansprü- che auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1.3.1 hiervor). Dem teilweise übersetzten Auszug aus dem tschechischen Handelsregis- ter der I._____ vom 11. Mai 2022 lässt sich entnehmen, dass der Be- schwerdeführer zusammen mit E._____ deren Geschäftsführer sind und es sich bei ihr um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt. Der Beschwerdeführer ist ihr Gesellschafter (Dossier Verschiedenes C2: Bei- lage 8 zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022, S. 1). Vor- liegend kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen betreffend -8- die H._____ verwiesen werden. Die I._____ und der Beschwerdeführer stellen zwei auseinanderzuhaltende, eigenständige Rechtssubjekte dar. Der Beschwerdeführer führte weder im Schreiben vom 27. Juni 2022 noch beschwerdeweise aus, dass er der Gesellschaft in irgendeiner Form für den ihr angeblich entstanden Schaden haften musste bzw. diese auf ihn Re- gress genommen hat. Auch aus den Akten ergibt sicher hierüber nichts. Damit ist weder dargetan, geschweige denn belegt, dass der Beschwerde- führer von dem der I._____ angeblich aufgrund seiner Inhaftierung entstan- denen Schaden unmittelbar betroffen ist. Dem Beschwerdeführer mangelt es diesbezüglich an der Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Be- schwerde auch hinsichtlich der angeblich der I._____ entstandenen Ent- schädigungsansprüche nicht einzutreten ist (vgl. E. 1.3.1. hiervor). Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Auslagen für Dolmetscher- und Notariatskosten von Fr. 1'128.85, nachdem diese ebenfalls der H._____ angefallen sein sollen (Dossier Verschiedenes C2: Beilagen 13, 14a und b sowie 15 zur Eingabe vom 27. Juni 2022). 1.3.3. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit mit der vorstehend angebrachten Einschränkung einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nahm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 423 StPO auf die Staatskasse. In der Begründung hielt sie fest, dass die Entschädigung des amtlichen Verteidigers unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Rückforderungsansprüche gemäss Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO erfolge. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung gehört gestützt auf Art. 422 Abs. 2 lit a StPO zu den Verfahrenskosten. Nachdem die Verfah- renskosten auf die Staatskasse genommen wurden, kann der Beschwer- deführer nicht zur Rückzahlung der Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 135 Abs. 4 StPO) verpflichtet werden. Die entsprechenden Ausführun- gen in der Einstellungsverfügung vom 30. März 2023 treffen, wie der Be- schwerdeführer zu Recht vorbringt, nicht zu. Dies hat auch die Staatsan- waltschaft Zofingen-Kulm mit Beschwerdeantwort erkannt. Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 ist deshalb ersatzlos aufzuheben. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte in der angefochtenen Einstel- lungsverfügung (zusammenfassend) aus, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers, wonach er mit seinem sehr engen Freund B._____ einen -9- Ausflug in die Schweiz habe machen wollen, um sich die schweizerischen Seen anzuschauen, sie in Prag zufällig zwei ihm zuvor unbekannte und in die Schweiz reisende Personen getroffen hätten, mit denen sie sich für die Reise zusammengetan und von deren Diebstahlplänen sie keine Kenntnis gehabt hätten, wenig glaubhaft erschienen. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 eingeräumt, nicht von Anfang an die Wahrheit erzählt zu haben und gestanden, dass die Reise vom Mitbeschuldigten B._____ geplant worden sei, er ihn (Beschwerdeführer) gefragt habe, ob er mit ihm und zwei Bekannten einen Ausflug in die Schweiz machen wolle, den die zwei Bekannten seit ca. einem Monat planen würden. Nichtsdes- totrotz könne dem Beschwerdeführer letztlich eine Tatbeteiligung bzw. die Mitgliedschaft in einer Bande zwecks Verübens von Diebstählen nicht nachgewiesen werden, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Einstel- lungsverfügung, Rz. 4 und 6, S. 4). Hinsichtlich der Kosten- und Entschä- digungsfolgen der Strafuntersuchung führte sie aus, dass die Untersu- chungshaft aufgrund der höchst unglaubhaften Aussagen des Beschwer- deführers sowie der sichergestellten Utensilien beantragt worden sei. Der Beschwerdeführer habe weit mehr als nur von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch gemacht, indem er aktiv kolludiert und die Strafver- folgungsbehörden dadurch in die Irre geführt habe. Exemplarisch sei auf das Schreiben vom 2. April 2022 hinzuweisen, in welchem er sich entschul- digt habe, nicht von Anfang an die ganze Wahrheit gesagt zu haben. Vor diesem Hintergrund seien seine Aussagen betreffend den Renault Master zu würdigen. Er habe diesen als Letzter gelenkt, weshalb konkretere An- gaben zu dessen Standort zu erwarten gewesen wären als lediglich "in der Nähe von W._____ bei einer Kirche". Davon gebe es unzählige. Die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm habe von Beginn weg klar zum Ausdruck ge- bracht, dass das Auffinden des Fahrzeugs von grösster Bedeutung für den Verfahrensfortgang sei, weil sie darin weiteres Deliktsgut vermutet habe. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nähere Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges zu machen, mithin die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm über entlastende Momente zu informieren. Dieses Fahrzeug habe erst dank der Kooperation des Mitbeschuldigten B._____ anlässlich seiner drit- ten Einvernahme am 27. April 2023 lokalisiert werden können. Weil sich darin kein Deliktsgut befunden habe, seien die Beschuldigten aus der Un- tersuchungshaft entlassen worden. Der Beschwerdeführer habe die Einlei- tung des Strafverfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise verur- sacht und dessen Durchführung erschwert. Damit bestehe gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit a StPO weder Anspruch auf Entschädigung noch Genug- tuung (Einstellungsverfügung Rz. 2.1 und 2.2, S. 6 f.). Selbst wenn ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschwer- deführers verneint würde, bestünde mangels adäquaten Kausalzusam- menhangs zwischen der Strafuntersuchung und den angeblichen wirt- schaftlichen Einbussen kein Entschädigungsanspruch i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung vom - 10 - 31. März 2022 auf die Frage, ob jemand über seine Festnahme informiert werden müsse, angegeben, dass einzig seine Mutter darüber in Kenntnis zu setzen sei. Er habe mit keinem Wort zu erkennen gegeben, dass durch seine Inhaftierung Geschäftsbeziehungen der H._____ mit der K._____ und der G._____ verloren gehen und Vertragsstrafen sowie Schadener- satzansprüche entstehen könnten. Der Beschwerdeführer habe seine Schadensminderungspflicht in krasser Weise verletzt. Der adäquate Kau- salzusammenhang sei infolge groben Selbstverschuldens unterbrochen worden. Im Übrigen sei weder ersichtlich noch substantiiert begründet wor- den, weshalb die Tätigkeit des Beschwerdeführers (Sammeln von Aufträ- gen über das Internet und deren Ausführung organisieren) nicht durch Dritt- personen hätten ausgeführt werden können. Ebenso bleibe schleierhaft, weshalb der Barber Shop der I._____, in welchem er für die Rezeption und Reinigung zuständig gewesen sei, habe geschlossen werden müssen. Zu- dem sei nicht ersichtlich, weshalb der Mitinhaber, E._____, den Barber Shop nicht ohne den Beschwerdeführer hätte weiterführen können. Es mangle am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Inhaftierung und den Entschädigungsansprüchen. Beim geltend gemachten Schaden in Zusammenhang mit dem Hund sei der adäquate Kausalzusammenhang ebenfalls zu verneinen. Auch ein Genugtuungsanspruch scheide aufgrund des groben Selbstverschuldens des Beschwerdeführers aus (Einstellungs- verfügung Rz. 3.1 und 3.4 ff. S. 7 ff.). 3.2. Der Beschwerdeführer brachte dagegen mit Beschwerde vor, er habe be- reits an der polizeilichen Einvernahme vom 30. März 2022 konkrete Anga- ben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. Dieses sei in der Nähe einer Kirche abgestellt worden und "D._____" sollte wissen, wo es sich befinde. Anlässlich der Hafteröffnung vom 31. März 2022 habe er dargelegt, dass der Renault Master irgendwo in W._____ parkiert sei. Der Beschwerdefüh- rer habe sich von Beginn an kooperativ verhalten und sich zum Standort des Fahrzeugs geäussert. Da er sich in der Schweiz nicht auskenne, sei es logisch, dass er den exakten Standort nicht habe benennen können. So- dann habe die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm den Beschwerdeführer auch nie über die Bedeutung des Auffindens des Fahrzeugs in Kenntnis gesetzt. Der Renault Master sei nicht von grösster Bedeutung gewesen. Zwischen der zweiten und dritten Einvernahme sei fast ein Monat vergan- gen. Dieser hätte zum Auffinden des Fahrzeugs genutzt werden können. Der Beschwerdeführer habe sich stets bereit erklärt, mitzugehen, um den Standort direkt vor Ort zu suchen und zu zeigen. So habe er auch das Passwort für sein Mobiltelefon unumwunden herausgegeben, womit bspw. via Google-Maps allenfalls Hinweise auf den Standort hätten gefunden wer- den können. Der Beschwerdeführer habe im Schreiben vom 2. April 2022 auch keine neue Sachverhaltsversion beschrieben, welche die Ermittlun- gen erschwert oder verzögert hätte. Vielmehr habe er darin weitere Anga- ben zu den Mitbeschuldigten gemacht. Das Schreiben sei kurz nach der - 11 - Festnahme und damit ganz zu Beginn der Strafuntersuchung verfasst wor- den, was gegen eine verfahrensverzögernde Wirkung spreche. Der Be- schwerdeführer habe das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verwei- gern. Er habe weder aktiv kolludiert, noch die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm in die Irre geführt. Das passive Aussageverhalten der Mitbeschuldig- ten könne ihm nicht angerechnet werden. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verhalten und welche Verhaltensnorm er verletzt haben solle (Beschwerde, S. 5 ff.). Auch zur Frage der Kausalität verfange die Begründung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm nicht. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Hundes seien auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen. Es sei nicht ersichtlich, wie Aussagen zur Geschäftstätigkeit einen Einfluss auf die Beurteilung der Genugtuung haben sollten (Beschwerde, S. 9 ff.). 3.3. In der Beschwerdeantwort führte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm aus, Zürich sei der grösste Kanton mit einer Vielzahl von Kirchen. Der Auf- findungsort des Fahrzeugs (X._____) grenze nicht einmal an die Stadt und sei nicht auf der Achse Ostschweiz (Einreiseort Z._____ SG) / T._____ (Festnahmeort). Angesichts dessen seien die Aussagen des Beschwerde- führers fruchtlos und nicht konkret gewesen. Weshalb der Mitbeschuldigte D._____ den Standort des Fahrzeugs hätte besser angeben können, sei nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer ihn als Letzter gelenkt und parkiert habe. Vielmehr scheine es, als habe er zu diesem Zeitpunkt den Strafverfolgungsbehörden nicht zu viele Informationen geben wollen. Der Beschwerdeführer sei mit drei weiteren tschechischen Personen mit zwei Lieferwagen in die Schweiz eingereist. Im Toyota hätten sich diverse Hin- weise auf ein bandenmässiges Vorgehen ergeben (z.B. Utensilien für Mo- torola Funkgeräte, ausgebauter Rücksitz). Es liege nahe, dass der Verbleib des zweiten Lieferwagens von erheblicher Bedeutung gewesen sei. Alle Beschuldigten seien an sämtlichen Einvernahmen zum Verbleib des Renault Master befragt worden. Wann sich der Beschwerdeführer bereit erklärt haben solle, mit den Behörden mitzugehen, um diesen den Fahr- zeugstandort zu zeigen, sei nicht ersichtlich. 4. 4.1. 4.1.1. Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 4.1.2. Bei der Verweigerung oder Kürzung der Entschädigung oder Genugtuung ist wie bei der Kostenauflage zu verfahren. Nach der Rechtsprechung - 12 - verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfah- rens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begrün- dung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention ver- einbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu über- binden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Ver- halten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR) (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2, 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 2.3 je m.H.). 4.1.3. Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat nament- lich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu ver- weigern (Art. 113 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Bei der Kostenauflage darf dieser wichtige Grundsatz nicht ausser Acht gelassen werden. Die Aus- übung dieser ihr zustehenden Rechte darf keine Kostenauflage nach sich ziehen, obwohl dadurch das Verfahren ohne Zweifel erschwert wird (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO). Die blosse Wahrnehmung verfahrensmässiger Rechte darf der beschuldig- ten Person nicht als prozessuales Verschulden angerechnet werden, und blosses Bestreiten (wie auch einfaches Lügen) bleibt insoweit ebenfalls ohne Folgen. In diesem Sinne darf beispielsweise unkooperatives Verhal- ten im Rahmen einer Hausdurchsuchung nicht als Begründung für eine Kostenauflage herangezogen werden. Anders verhält es sich bei mutwilli- gem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten, namentlich wenn die be- schuldigte Person die Behörden durch krass wahrheitswidrige oder wieder- holt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führt und dadurch das Verfahren erschwert oder verlängert (VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 35 zu Art. 113 StPO). Dies ist auch dann zu bejahen, wenn durch falsche Aussa- gen oder auch falsche Geständnisse aufwendige zusätzliche Abklärungen notwendig werden (vgl. GRIESSER, a.a.O., N. 16 zu Art. 426 StPO). Als "schuldhafte Haftverursachung" gelten bspw. "lügenhafte Behauptungen - 13 - und Einwendungen, welche die Behörden zu weiteren Untersuchungs- handlungen nötigten" oder Anstalten zur Flucht, zur Beseitigung von Be- weismitteln oder zur Beeinflussung von Zeugen; blosses Schweigen oder Bestreiten war dagegen noch nie ausreichend. Es ist somit zwischen einem Recht auf Schweigen, welches nicht als prozessuales Verschulden be- trachtet werden darf, und der unzulässigen Irreführung der Strafrechtsor- gane zu unterscheiden; nur Letzteres kann als prozessuales Verschulden eine Kürzung der Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche mit sich bringen. Der Angeschuldigte muss sich hinterhältig oder krass wahrheits- widrig verhalten, was etwa dann angedacht werden könnte, wenn er in rechtsmissbräuchlicher Weise von seinem Recht Gebrauch macht, die Aussage zu verweigern, z.B. indem er es unterlässt, die Strafverfolgungs- behörden über entlastende Momente zu informieren, obwohl ihm dies zu- zumuten wäre. Gegen eine solche Zumutbarkeit können indes oftmals tak- tische Erwägungen sprechen (etwa in Fällen des sog. "Teilschweigens" oder bei späterer Geltendmachung eines bereits bestehenden Zeugnisver- weigerungsrechts), sodass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Schweigen der beschuldigten Person nur in den seltensten Fällen ange- nommen werden kann (STEFAN W EHRENBERG/FRIEDRICH FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 430 StPO). 4.2. 4.2.1. 4.2.1.1. 4.2.1.1.1. Der Beschwerdeführer sagte anlässlich der delegierten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 30. März 2022 aus, er sei mit dem Beschul- digten B._____ in die Schweiz eingereist, um einen Ausflug zu machen. Die Einreise sei am Dienstag um 3 Uhr erfolgt; wo dies passiert sei, wisse er nicht, da er geschlafen habe. Sie seien mit zwei Lieferwagen eingereist. Er kenne die beiden anderen Beschuldigten nicht und habe nichts von de- ren Diebstahlplänen gewusst. Der Beschwerdeführer habe den Renault Master als Letzter gefahren und parkiert. Er sei irgendwo in der Schweiz parkiert, etwa eine Stunde Autofahrt von T._____ entfernt, in der Nähe der Autobahn. Was sich auf der Ladefläche des Fahrzeugs befinde, wisse er nicht, er habe nicht nachgesehen. Der Lieferwagen sei in der Nähe einer Kirche abgestellt. Er haben den Schlüssel D._____ gegeben; dieser sollte wissen, wo das Fahrzeug stehe (Straftatendossier, Einvernahmen, Be- schwerdeführer, ebenda, S. 4 ff., Fragen 17, 21, 26, 34, 46 ff., 59, 60). 4.2.1.1.2. An der Eröffnung der Festnahme vom 31. März 2022 machte der Be- schwerdeführer geltend, er und der Beschuldigte B._____ seien in die Schweiz gekommen, um einen Ausflug zu machen. Die beiden anderen Beschuldigten habe er erst im Auto kennengelernt. Sie hätten ihm gesagt, - 14 - sie wollten in der Schweiz arbeiten. Der Renault Master sei irgendwo in W._____ parkiert (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 2 ff., Fragen 6, 8, 18, 21, 32, 49). 4.2.1.1.3. Mit Schreiben vom 2. April 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm führte der Beschwerdeführer aus, es tue ihm leid, dass er nicht von Anfang an die ganze Wahrheit gesagt habe, aber er habe Angst vor den Jungs gehabt. Ungefähr vier Tage vor der Abfahrt habe ihn der Mitbeschuldigte B._____ angesprochen, ob er einen Ausflug in die Schweiz machen wolle, dass er Kontakt mit zwei Bekannten habe, die die Reise schon ca. einen Monat lang geplant hätten und ihm eine Entschädigung als Reiseführer be- zahlen würden. Also habe er zugesagt. Die Beschuldigten C._____ und D._____ hätten sie mit zwei Autos abgeholt. Der erste Halt sei irgendeine Stadt hinter Prag gewesen. Die Beschuldigten B._____ und C._____ hät- ten Schlüssel von einer Wohnung in W._____ abgeholt. Auf halbem Weg in die Schweiz habe der Beschuldigte C._____ angefangen zu erzählen, dass sein Hobby das Aufschliessen von Schlössern sei und dass er mit dem Beschuldigten D._____ je ein Velo für den Sommer in Tschechien ho- len wolle. Vermutlich hätten sie deshalb den Lieferwagen Renault, damit sie es transportieren könnten. Es sei zu spät gewesen, um noch auszustei- gen. Nach der Einfahrt in die Schweiz sei der Beschuldigte D._____ müde geworden und der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug gelenkt. Ir- gendwo vor W._____ habe er anhalten müssen und bei irgendeiner evan- gelischen Kirche (wörtlich: Hussitschen, Hus sei ein tschechischer Refor- mator) geparkt. Er habe sich dann in den Lieferwagen Toyota gesetzt und sei bis zur Wohnung in W._____ gefahren. Der Eigentümer sei nicht zu Hause gewesen. Am nächsten Morgen ca. um 10 Uhr hätten sie zu einem See fahren sollen, dessen Namen er nicht kenne. In der Stadt T._____ habe der Beschuldigte C._____ gesagt, dass der Beschuldigte B._____ anhalten solle. Die Beschuldigten D._____ und C._____ seien zum Ge- schäft gegangen und der Beschwerdeführer sei ihnen hinterhergelaufen. Als ihm bewusstgeworden sei, dass sie etwas hätten stehlen wollen, sei er sofort in Richtung Fahrzeug gegangen, wo der Beschuldigte B._____ ge- wesen sei. Er habe gesagt, dass sie wegfahren würden, weil ihm das zu weit gehe. Der Beschuldigte B._____ sei einverstanden gewesen. Danach sei der Beschuldigte C._____ angerannt gekommen und habe einsteigen wollen. Hinter ihm sei ein Herr vom Geschäft gewesen. Der Beschwerde- führer sei ausgestiegen und habe die Hände verworfen, weil er mit Dieb- stahl nichts zu tun haben wolle. Der Beschuldigte C._____ habe ihn ins Auto gestossen und sie seien weggefahren. Nach ca. 1 - 2 km habe der Beschwerdeführer aussteigen wollen. Es sei unweit von einem Wald gewe- sen, aus dem danach nur der Beschuldigte B._____ rausgekommen sei. Dieser und der Beschwerdeführer seien später zu einem Bahnhof gegan- gen, um ihre Sachen in W._____ zu holen. Danach habe er nach Hause - 15 - fahren wollen. Auf dem Weg zum Zug habe eine Patrouille sie angehalten (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 1). 4.2.1.1.4. An der letzten Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 26. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, der Renault Master befinde sich in W._____ in der Nähe einer Hussitenkirche auf einem öffentlichen Parkplatz (Straftatendossier, Einvernahmen, Beschwerdeführer, ebenda, S. 7, Fra- gen 38 f.). 4.2.1.2. Im Haftantrag vom 31. März 2022 führte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm aus, bei der Anhaltung habe der Beschuldigte B._____ u.a. einen Fahrzeugschlüssel für einen Lieferwagen Renault Master mit dem Kenn- zeichen CZ-7AR4747 auf sich getragen. Das Fahrzeug sei zusammen mit einem Toyota Proace am 28. März 2022 um 23:44 Uhr in U._____ in die Schweiz eingereist. Beide Fahrzeuge seien durch D._____ in Prag für die Dauer vom 28. März bis 1. April 2022 gemietet worden. Es bestehe der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer zusammen mit den Be- schuldigten in die Schweiz eingereist sei, um Diebstähle von hochpreisigen Fahrrädern zu begehen und sie dies zumindest am 29. März 2022 versucht hätten. In den letzten Tagen hätten sich in der Region S._____/T._____ Meldungen über Velodiebstähle gehäuft, so dass nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer und die Mitbeschuldigten für weitere De- likte (mit)verantwortlich sein könnten. Betreffend Kollusionsgefahr hielt sie fest, der Renault Master, worin sich möglicherweise Diebesgut befinde, sei noch nicht gefunden und national ausgeschrieben worden. Es sei ernsthaft zu befürchten, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit mit den Mitbe- schuldigten abspreche sowie insbesondere den Renault Master mit mögli- chem Deliktsgut zum Verschwinden bringe (Dossier Zwangsmassnahmen B2: ebenda, S. 1 ff.). 4.2.2. Der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ist zuzustimmen, dass sie den Be- schwerdeführer bereits anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2022 auf den Standort des Renault Master angesprochen hatte. Des Weiteren trifft zu, dass die Haft auch mit dem noch nicht aufgefundenen Renault Master begründet wurde. Dem Beschwerdeführer musste demnach ab diesem Zeitpunkt klar sein, dass das Auffinden des Fahrzeugs Priorität für die Straf- verfolgungsbehörde hatte. Jedoch musste er nicht zwingend davon ausge- hen, dass er bei Bekanntgabe des Standortes sofort aus der Untersu- chungshaft entlassen würde, wurde dieselbe doch von der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm auch mit Fluchtgefahr begründet, welche vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau bejaht wurde (Dossier Zwangsmassnahmen B2: Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau HA.2022.159 vom 1. April 2022 E. 2.3). - 16 - Ausserdem hat der Beschwerdeführer bereits an der polizeilichen Einver- nahme vom 30. März 2022 konkrete Angaben zum Standort des Fahrzeugs gemacht. So gab er an, dass es etwa eine Stunde Autofahrt von T._____ entfernt sei, in der Nähe der Autobahn bei einer evangelischen ("hussit- schen") Kirche abgestellt worden sein soll und der Beschuldigte D._____ (D._____) wissen sollte, wo es stehe (vgl. E. 4.2.1.1.1 hiervor). Der Be- schwerdeführer hat sich von Beginn an kooperativ gezeigt und sich zum Standort des Fahrzeugs geäussert. Er wohnt nicht in der Schweiz und kennt sich folglich hierzulande nicht aus, weshalb es glaubhaft erscheint, dass er den Standort nicht exakter benennen konnte. Der Beschwerdefüh- rer hat bereits am vierten Tag nach seiner Festnahme genaue Angaben zum Tatablauf gemacht und die Beschuldigten D._____ und C._____ schwer belastet (vgl. E. 4.2.1.1.3 hiervor). Das Fahrzeug wurde sodann in X._____ gefunden, welches im Kanton Zürich liegt (vgl. E. 3.3 hiervor). Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer aktiv kolludierte oder die Strafverfolgungsbehörden in die Irre führte. Von der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm wurde weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass er sie durch krass wahrheitswidrige oder wiederholt widersprüchliche Aussagen auf eine falsche Fährte führte und dadurch das Verfahren erschwerte oder ver- längerte (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat mit der Begründung für die Ver- weigerung von Entschädigung und Genugtuung verkannt, dass die be- schuldigte Person keine Mitwirkungspflicht trifft und sie nicht zur Wahrheit verpflichtet ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Der Beschwerdeführer war nicht ge- halten, mitzuwirken und ihr beim Auffinden des Fahrzeugs zu helfen. Seine anfänglichen Aussagen könnten, wenn überhaupt, höchstens als einfaches Lügen bzw. unkooperatives Verhalten beurteilt werden, was eine Verwei- gerung von Entschädigung und Genugtuung allerdings nicht rechtfertigt, müsste er sich hierfür doch hinterhältig oder krass wahrheitswidrig verhal- ten haben (vgl. E. 4.1.3 hiervor), was nicht der Fall ist. Eine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung der Strafuntersuchung, wel- che eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst, liegt damit entge- gen der Auffassung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm nicht vor. 5. 5.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemes- sene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a), Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (lit. b) und Genugtuung für besonders schwere - 17 - Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (lit. c). 5.2. Die Höhe der wirtschaftlichen Einbussen wird nach den zivilrechtlichen Re- geln berechnet (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1). Der geltend gemachte Schaden muss in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren ste- hen, wobei zur Kausalität inhaltlich auf die privatrechtlichen Haftungsvo- raussetzungen zu verweisen ist. Der Kausalzusammenhang kann also auch unterbrochen werden, wobei die bedeutsamsten Unterbrechungs- gründe (schweres Selbst- oder Drittverschulden sowie höhere Gewalt) ne- ben den in Art. 430 StPO vorgesehenen Herabsetzungs- und Verweige- rungsgründen zum Wegfall der Entschädigungspflicht des Staates führen (vgl. W EHRENBERG/FRANK, a.a.O., N. 9 zu Art. 429 StPO). Aus Art. 429 Abs. 2 StPO geht nicht hervor, dass die Strafbehörde im Sinne des Unter- suchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzu- klären hat. Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begrün- den und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wo- nach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_672/2021 vom 15. Mai 2023 E. 5.2.1 m.H.). 5.3. 5.3.1. 5.3.1.1. Der Beschwerdeführer machte im Schreiben vom 27. Juni 2022 geltend, er besitze einen Hund namens Goofy. Aufgrund der haftbedingten Abwesen- heit und der notwendigen Fremdbetreuung habe dieser stressbedingt u.a. kein Wasser getrunken, was zu Herzklappen- und Nierenproblemen geführt habe. Die notwendigen tierärztlichen Behandlungen hätten CZK 12'579.00 (Fr. 534.15) betragen. Weiter habe die haftbedingte Abwesenheit eine al- ternative Unterbringung und Betreuung des Hundes erfordert, welche Kos- ten in Höhe von CZK 20'703.00 (Fr. 883.35) verursacht habe (Dossier Ver- schiedenes C2: ebenda, S. 5). 5.3.1.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hielt in der angefochtenen Verfü- gung fest, zwischen dem behaupteten Schaden und der Haft bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Hafteröffnung vom 31. März 2022 auf die Frage, ob für seinen Hund gesorgt werde, zu Protokoll gegeben, dass seine Freundin hoffentlich zum Hund schauen werde. Dass jemand informiert werden müsste, habe er nicht vorgebracht. Ohnehin habe jemand für den Hund während seines Auf- enthalts in der Schweiz besorgt sein müssen (Einstellungsverfügung Rz. 3.5, S. 9). - 18 - 5.3.1.3. Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich in seiner Beschwerde aus, der im Zusammenhang mit dem Hund geltend gemachte Schaden sei nicht da- mit begründet worden, dass für diesen nicht gesorgt gewesen sei bzw. je- mand habe informiert werden müssen. Vielmehr habe der Beschwerdefüh- rer bereits in seiner Eingabe vom 27. Juni 2022 klar ausgeführt, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Hundes auf die ungeplante lange Abwesenheit zurückzuführen sei. Er sei von einer Abwesenheit von weni- gen Tagen ausgegangen, sei dann aber aufgrund der Haft fast einen Monat weggewesen (Beschwerde, S. 10). 5.3.2. 5.3.2.1. Der Beschwerdeführer reichte eine Teilübersetzung der Rechnung von MVDr. F._____, Tierklinik J._____, Prag, über die klinische Untersuchung des Patienten Hund Goofy vom 24. April 2022 und die glykämische Kurve vom 1. Mai 2022 in Höhe von CZK 10'390.00 ein. Als Diagnosen sind darin Cholangiohepatitis, Urocystitis, mässige BHP und subklin. Diabetes aufge- zählt (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 11a zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 27. Juni 2022). Zum Nachweis der Tierarztkosten befindet sich ebenfalls die Übersetzung der Rechnung von MVDr. F._____ betref- fend Medikamentenabgabe bzw. glykämische Kurve vom 7. Mai bzw. 4. Juni 2022 von CZK 2'189.00 bei den Akten (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 11b zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2022). Der Hund Goofy hat sich laut der Übersetzung der Rechnung der Tierklinik J._____, Prag, in der Zeit vom 1. April bis zum 29. April 2022 dort befunden. Der Zweck der Tierklinik sind veterinäre therapierende und präventive Tä- tigkeiten. Für die Bewachung und Unterkunft wurden dem Beschwerdefüh- rer CZK 20'703.00 in Rechnung gestellt. Es sind keine Diagnosen aufge- führt (Dossier Verschiedenes C2: Beilage 12 zur Eingabe des Beschwer- deführers vom 27. Juni 2022). 5.3.2.2. Aus der Rechnung von MVDr. F._____ geht nicht hervor, dass die Behand- lung bzw. Medikamenteneinnahme von Goofy in irgendeiner Form mit der Abwesenheit des Beschwerdeführers zusammenhängt. Betrachtet man die darin aufgeführten Diagnosen wie Cholangiohepatitis (Entzündung der Gal- lenwege bzw. der Gallengänge und des Lebergewebes), Urocystitis (Ent- zündung von Harnblase und Harnröhre), mässige BHP (mutmasslich mäs- sige BPH, Benigne Prostatahyperplasie gemeint: also Prostatavergrösse- rung) sowie Diabetes lässt sich der Zusammenhang ebenfalls nicht erken- nen (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor). - 19 - Bei der Tierklinik J._____ handelt es sich um ein Überweisungszentrum für Orthopädie, orthopädische Chirurgie, Onkologie und bildgebende Diagnos- tik. Der Rechnung lassen sich keinerlei Diagnosen entnehmen und erst Recht lässt sich daraus kein Zusammenhang zwischen den Krankheiten von Goofy und der Abwesenheit des Beschwerdeführers erkennen (vgl. E. 5.3.2.1 hiervor). Folglich mangelt es am Nachweis dafür, dass die ge- sundheitliche Beeinträchtigung des Hundes, welche eine Behandlung und eine Unterbringung in einer Klink notwendig gemacht haben soll, im Zu- sammenhang mit der "ungeplanten langen Abwesenheit des Beschwerde- führers" steht. Die hierfür verlangte Entschädigung ist mangels Kausalzu- sammenhangs zum Strafverfahren abzuweisen. 5.4. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, einen Schaden bzw. dessen Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren zu beweisen. Im Ergeb- nis ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm dem Beschwerdeführer die verlangte Entschädigung wegen wirt- schaftlicher Einbussen verweigert hat. 6. 6.1. Schliesslich steht im Streit, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Ver- hältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat. Die Genugtuung kann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2. 6.2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragte der Beschwerdeführer, aufgrund seiner ungerechtfertigten In- haftierung von insgesamt 32 Tagen sei ihm eine Genugtuung von Fr. 250.00 je Hafttag, demnach insgesamt Fr. 8’000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. März 2022 (Haftbeginn) auszurichten. Aufgrund der Haft sei er psychisch krank geworden, und habe sich in psychologische Behand- lung begeben müssen. Dabei sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Diese besonderen Umstände rechtfertigten es, von der üblichen Entschädigungshöhe von Fr. 200.00 abzuweichen (Dossier Verschiedenes C2, ebenda, S. 6). 6.2.2. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm warf dem Beschwerdeführer vor, das Verfahren erschwert und unnötig in die Länge gezogen zu haben, weil - 20 - er aktiv kolludiert und die Strafverfolgungsbehörden dadurch in die Irre ge- führt habe. Die verlangte Genugtuung verweigerte sie deshalb wie bereits die verlangte Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO. Wie bereits in E. 4.2.2 hiervor ausgeführt wurde, liegt keine rechtswidrig herbeigeführte Erschwerung bzw. Verlängerung der Strafuntersuchung vor, welche eine Entschädigung und Genugtuung ausschliesst. Überdies hat der Beschwerdeführer die Haft nicht schuldhaft verursacht, woran auch nichts ändert, dass er sich gestützt auf die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts des Kantons Aargau vom 1. April 2022 rechtmässig in Un- tersuchungshaft befand. Wird die Haft im Nachhinein ungerechtfertigt (nicht rechtswidrig), weil die Person freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, so gelangt Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3 f.). Nach dem Gesagten hat der Beschwerdeführer für die ausgestandene Un- tersuchungshaft grundsätzlich Anspruch auf Genugtuung. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Obergerichts, als Beschwerdeinstanz erstmals über den Genugtuungsanspruch zu befinden. Um den Instanzenzug zu wahren, ist die Sache hinsichtlich der Festsetzung des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückzuwei- sen. 7. Damit ist Dispositiv-Ziffer 5 der Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm vom 30. März 2023 hinsichtlich der verweigerten Ent- schädigung (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) zu bestätigen, hingegen die Ge- nugtuung (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) betreffend aufzuheben. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Beschwerdeführer beantragte einerseits die Ausrichtung einer Ent- schädigung wegen wirtschaftlicher Einbussen von Fr. 139'125.45 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. April 2022 und anderseits einer Genugtuung von Fr. 8'000.00 zzgl. 5 % Zins seit dem 29. März 2022, insgesamt somit Fr. 147'125.45 zzgl. 5 %. Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung voll- umfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszuge- hen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.H.) zu hoch erscheint, läge ein Obsiegen von lediglich rund 5.5 % vor. - 21 - Damit obsiegt der Beschwerdeführer einzig in Bezug auf die ersatzlos auf- zuhebende Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung. Ausgangsge- mäss sind ihm deshalb 9/10 der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzu- erlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2. 8.2.1. Hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschwer- deführers ergibt sich Folgendes: Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde vom 24. April 2023 mit Blick auf die verlangte Entschädigungssumme als weit überwiegend aussichtslos zu beurteilen ist, weil dem Beschwerdefüh- rer zu deren Geltendmachung im Umfang von Fr. 137'707.95 bereits die Legitimation fehlte, womit es noch um einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 1'417.50 ging, dessen Forderung nach dem Ausgeführten in der Sache zudem ebenfalls aussichtslos war. Zufolge offensichtlicher Unbe- gründetheit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde in diesem Punkt, ist dem amtlichen Verteidiger hierfür keine Entschädigung zuzusprechen, nachdem im Rahmen der amtlichen Verteidigung einzig notwendige Pro- zesshandlungen zu entschädigen sind. Bezüglich der ersatzlos aufzuhe- benden Dispositiv-Ziffer 7 der Einstellungsverfügung, deren Unrichtigkeit offensichtlich und entsprechend einfach zu rügen war, ist der amtliche Ver- teidiger mit pauschal Fr. 200.00 zu entschädigen. 8.2.2. Hinsichtlich der verlangten Genugtuung ist die Sache an die Staatsanwalt- schaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurückzuweisen, womit sie im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung des amtli- chen Verteidigers für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfah- ren zu befinden haben wird (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 7 der Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen Kulm vom 30. März 2023 ersatzlos und Dispositiv-Ziffer 5 hinsichtlich der verweigerten Genug- tuung aufgehoben. Die Sache wird zur Festsetzung der Genugtuung an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zurückgewiesen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 22 - 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'000.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 1'032.00, werden zu 9/10, d.h. mit Fr. 928.80 dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 200.00 (inkl. MWSt und Auslagen) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Kabus