diesem Punkt, ist der amtlichen Verteidigerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren demzufolge keine Entschädigung zuzusprechen, nachdem im Rahmen der amtlichen Verteidigung einzig notwendige Prozesshandlungen zu entschädigen sind. 7.3.2. Hinsichtlich der verlangten Genugtuung ist die Sache an die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm zur Festsetzung derselben zurückzuweisen, womit sie im nachfolgenden Entscheid auch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für den entsprechenden Aufwand im Beschwerdeverfahren zu befinden haben wird (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: