Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Erfolgsaussichten der Beschwerde vom 24. April 2023 mit Blick auf die verlangte Entschädigungssumme als weit überwiegend aussichtslos zu beurteilen ist, weil dem Beschwerdeführer zur Geltendmachung derselben im Umfang von Fr. 141'376.90 bereits die Legitimation fehlte, womit es noch um einen (vernachlässigbaren) Betrag von Fr. 573.25 ging (vgl. hierzu Dossier Verschiedenes C1: Eingabe vom 4. Juli 2022, S. 8), dessen Forderung nach dem Ausgeführten in der Sache zudem ebenfalls aussichtslos war. Zufolge offensichtlicher Unbegründetheit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde in