Selbst wenn ihm die verlangte Genugtuung vollumfänglich zugesprochen werden sollte, wovon allerdings nicht auszugehen ist, da der vom Beschwerdeführer verlangte Tagesansatz von Fr. 250.00 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 IV 231 und Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2 m.w.H.) zu hoch erscheint, läge ein Obsiegen von lediglich rund 5 % vor. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfahrens deshalb vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.3. 7.3.1. Hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ergibt sich Folgendes: - 19 -